AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Pro Place GmbH für Unternehmer

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen von Pro Place GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“).

1.2 Pro Place GmbH verkauft Behandlungsliegen, Medizingeräte, Schutzausrüstung, Praxis- sowie Raumausstattung und das damit verbundene Zubehör, Ersatzteile und Verbrauchsmaterial ausschließlich an die in Ziff. 1.1 Genannten. Pro Place GmbH verkauft gelegentlich auch an Verbraucher (§ 13 BGB), für die separate Geschäftsbedingungen gelten. Diese Kaufverträge erfolgen schriftlich.

1.3 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Pro Place GmbH ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle schriftlichen, per E-Mail oder über den Onlineshop übermittelten Angebote von Pro Place GmbH, die an namentliche Adressaten gerichtet sind, sind für maximal für 20 Tage ab Angebotsdatum bindend. Wird die Annahme durch den Besteller erst nach Ablauf dieser Frist erklärt, gilt dies als neues Angebot des Bestellers und ein Kaufvertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von Pro Place GmbH zustande.

2.2 Allgemeine Angebote wie bspw. auf der Homepage oder dem Onlineshop von Pro Place GmbH sind hingegen freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit hingewiesen wurde. Eine Bestellung auf Grund eines allgemeinen Angebots gilt als verbindliches Vertragsangebot des Bestellers. Pro Place GmbH kann ein solches Vertragsangebot innerhalb von zwei Werktagen nach seinem Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

2.3 Gegenüber den Angaben von Pro Place GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie dessen Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behält sich Pro Place GmbH Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.

3. Preise und Zahlung

3.1 Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Lager von Pro Place GmbH bzw. ab Werk (z.B. Liegen, Therapiegeräte etc.) des Herstellers. Der Preis für den Transport ist im Preis nicht enthalten.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Pro Place GmbH bzw. seiner kooperierenden Hersteller zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten – wenn nicht anders vereinbart – die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Pro Place GmbH (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3 Bei Lieferungen in Länder der Europäischen Union ist der Besteller verpflichtet, Pro Place GmbH spätestens bei Bestellung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.

3.4 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Lieferung bzw. Abnahme fällig und per Überweisung bzw. aufgeführte Onlineshop Zahlungsmöglichkeiten zu leisten. Für Lieferungen ins Ausland ist immer Vorkasse zu leisten, sofern nicht anderweitig vereinbart. Pro Place GmbH behält sich vor, die Bonität des Bestellers laufend zu prüfen, bzw. durch Einholung von Auskünften aus Kreditauskunfteien. Der Besteller kommt ohne weiteres 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug.

3.5 Ist der Besteller mit einer Rechnung in Verzug, sind sämtliche Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen durch Pro Place GmbH sofort fällig. Pro Place GmbH ist in diesem Fall berechtigt, für künftige Leistungen Vorleistung oder Sicherheit zu verlangen. § 321 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder nicht mit der Forderung von Pro Place GmbH im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

4. Rückverfolgung der Produkte

Für jedes Gerät, das für medizinische Zwecke verwendet wird, ist der Besteller verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Kunden und den Standort der Geräte zu führen, seinen Käufern dieselben Pflichten auferlegen und sicherzustellen, dass die Kunden im Falle eines Produktrückrufes oder einer anderweitigen Korrekturmaßnahme schnellstmöglich kontaktiert werden können.

5. Lieferung und Verzug

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager von Pro Place GmbH oder seinen kooperierenden Herstellern.

5.2 Die von Pro Place GmbH angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager von Pro Place GmbH oder seinen kooperierenden Herstellern verlässt oder zu dem Pro Place GmbH dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.

5.3 Die Einhaltung von Lieferfristen durch Pro Place GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Pro Place GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

5.4 Zu Teillieferungen ist Pro Place GmbH nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

5.5 Gerät Pro Place GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Pro Place GmbH eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Pro Place GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5.6 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Hierbei können weitere Kosten entstehen.

5.7 Pro Place GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Pro Place GmbH nicht zu vertreten hat. Pro Place GmbH wird den Besteller von solchen Ereignissen unverzüglich benachrichtigen. Sofern solche Ereignisse Pro Place GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Pro Place GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Pro Place GmbH vom Vertrag zurücktreten.

6. Gefahrübergang und Abnahme

6.1 Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Pro Place GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat.

6.2 Ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb einer Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Pro Place GmbH erfolgen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Von Pro Place GmbH gelieferte Waren verbleiben im Eigentum von Pro Place GmbH bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von Pro Place GmbH aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, Pro Place GmbH einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist Pro Place GmbH die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt Pro Place GmbH im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird von Pro Place GmbH hiermit angenommen. Hat der Besteller den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist Pro Place GmbH berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller Pro Place GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Pro Place GmbH ab. Die Abtretung wird von Pro Place GmbH angenommen. Pro Place GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, die an Pro Place GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeldforderung in Verzug gekommen ist, kann Pro Place GmbH von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und ihm die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

7.5 Bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pro Place GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Pro Place GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Pro Place GmbH ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.6 Übersteigt der Wert der Pro Place GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten dessen Ansprüche um mehr als 10 %, ist Pro Place GmbH hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Pro Place GmbH.

7.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich Pro Place GmbH andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte mitzuwirken.

8. Softwarebenutzung

8.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Ware einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen; die Nutzung auf einem anderen System bedarf der Zustimmung von Pro Place GmbH. Pro Place GmbH kann diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund zurückhalten und außerdem an die Zahlung einer angemessenen Gebühr binden. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

8.2 Die Software von Medizingeräten darf aus regulatorischen Gründen ausschließlich auf dem Gerät genutzt werden, das mit der Software ausgeliefert wurde.

8.3 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Pro Place GmbH zu verändern. Pro Place GmbH ist nicht verpflichtet, dem Besteller den Quellcode zu übergeben.

9. Schadensersatz

9.1 Für eine von Pro Place GmbH zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht, haftet Pro Place GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet Pro Place GmbH nur, wenn ein Schaden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

9.2 Soweit Pro Place GmbH kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet Pro Place GmbH nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haftet Pro Place GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

9.4 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen Pro Place GmbH aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

9.5 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 9.1 – 9.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

10. Gewährleistung

10.1 Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen von Pro Place GmbH als mangelhaft, so ist Pro Place GmbH verpflichtet, die Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Materialkosten, trägt Pro Place GmbH, ausgenommen die Arbeits- und Transportkosten; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

10.2 Pro Place GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.3 Schlägt die Nacherfüllung 3mal in Folge fehl, kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Schadensersatz bleibt ausgeschlossen nach Maßgabe von Ziff. 9. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.

10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 9.5 – 6 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

10.5 Die gesonderten Garantiebedingungen der mit Pro Place GmbH kooperierenden Hersteller bleiben hiervon unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Garantiebedingungen gehen die Garantiebedingungen vor. Haftung und Erfüllung von Garantiebedingungen über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, hat der Käufer schriftlich beim jeweiligen Hersteller zu beanspruchen.

11. Auskünfte und technische Beratung

Die Auskünfte und Empfehlungen von Pro Place GmbH erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, Pro Place GmbH hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller selbst zu untersuchen. Auskünfte und Informationen von Pro Place GmbH stellen keine Beschaffenheitszusage für dessen Produkte dar.

12. Exportkontrolle

12.1 Pro Place GmbH verkauft seine Produkte nicht in Länder, für die die EU oder die USA ein Embargo erlassen haben. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Besteller in einem solchen Embargoland wohnt oder eine Weiterlieferung in ein solches Land beabsichtigt, ist Pro Place GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

13.2 Als Gerichtsstand wird München vereinbart. Pro Place GmbH ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. Pro Place GmbH hat daneben die Wahl, alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Bestellers ist Pro Place GmbH verpflichtet, dieses Wahlrecht bezüglich eines bestimmten Rechtsstreits innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung durch Erklärung gegenüber dem Besteller auszuüben, wenn der Besteller gerichtliche Schritte gegen Pro Place GmbH einleiten möchte.